Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 35
§ 35 – Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und normal normal die allgemeine Wartezeit erfüllt normal normal normal arabic haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Kurz erklärt
- Versicherte können Regelaltersrente beantragen.
- Voraussetzung ist das Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren.
- Versicherte müssen die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- Die Wartezeit muss normal erfüllt sein.